Sofern der Hauptschuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger zu begleichen, ist der Bürge bei der Bürgschaft vom Gesetz her für die Zahlung der offen stehenden Schuld verpflichtet. Eine Bürgschaft kann sowohl betragsmäßig als auch zeitlich je nach Vertrag begrenzt sein. Sofern der Bürge eine Bürgschaft übernimmt, ist im gleichen Zuge auch seine Kreditwürdigkeit eingeschränkt, worüber er sich im Klaren sein sollte. Bei der so genannten Ausfallbürgschaft darf der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner keine Zahlungen leisten kann und auch eine Zwangsvollstreckung aussichtslos war. Viele Kreditinstitute verlangen mittlerweile jedoch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wo die Bank selbst entscheiden kann, ob sie mit ihren Forderungen an den bürgen oder den Hauptschuldner herantritt. Somit kann der Bürge bei dieser Bürgschaftsvariante schnell zur Begleichung der Forderungen herangezogen werden.